§ 19 Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- BGH, 19.09.2023 – II ZB 15/22Eintragung der Vereinigung von Sparkassen in HandelsregisterZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 06.12.2024 – 16 W 8/24
- LG Frankfurt am Main, 16.04.2019 – 3-06 O 100/18
- LG Bonn, 07.11.2014 – 6 T 308/14Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 10.02.2014 – V-4 Kart 5/11 (OWi)
- OLG Düsseldorf, 20.10.2005 – I-19 W 11/04 AktE
Zuletzt entschieden
- OLG München, 21.11.2023 – 17 U 2817/23e , 17 W 1372/23e
- BGH, 31.01.2023 – II ZB 10/22Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit des zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden GewinnabführungsvertragsZitiert von 5
- BGH, 13.04.2021 – KZR 96/18Kartellschadensersatzanspruch: Haftung der an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger
37 Entscheidungen zu § 19 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/19#abs-1 (1) Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger eingetragen worden ist. Die Eintragung im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/19#abs-2 (2) Das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger den Tag der Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger von Amts wegen den Tag der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zu vermerken und die bei ihm aufbewahrten Dokumente dem Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zur Aufbewahrung zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/19#abs-3 (3) Das Gericht des Sitzes jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Verschmelzung von Amts wegen nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.